Flucht vor der Polizei als strafbares Kraftfahrzeugrennen
Januar 7, 2020Verpflichtung zur Fahrtenbuchauflage
Nachdem die Identifizierung eines Fahrzeugführers nach einem Geschwindigkeitsverstoß erfolglos blieb, ordnete die Bußgeldbehörde eine 15 Monate lange Fahrtenbuchauflage an, welche in einem Eilverfahren durch das VG Mainz in einer Entscheidung vom 08.11.2019 (Az.: 3 L 1039/19.MZ) nun bestätigt wurde.
Die Behörde hatte sich zu einer solchen Maßnahme entschieden, nachdem infolge der verweigerten Mitwirkung des Fahrzeughalters eine Identifizierung des Fahrers trotz umfangreicher Nachforschungen der Ermittlungsbehörden nicht gelungen war. Das Gericht sah die Fahrtenbuchauflage als gerechtfertigt an: Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme.
Der bloße Vortrag des Fahrzeughalters, er habe den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle nicht erhalten, hindere ebenfalls nicht den Erlass der Fahrtenbuchauflage, nachdem der Betroffene ausdrücklich gegenüber Polizeibeamten die Mitwirkung verweigert habe. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Halters sei schließlich auch die Dauer von 15 Monaten angemessen.